OGH 12Os32/93 (RS0087466)

OGH12Os32/931.4.1993

Rechtssatz

Die Anordnung des Strafvollzuges nach § 7 Abs 1 StVG steht dem Gericht zu. Gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 134 Abs 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs 1 der V des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des BMJ, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.

Normen

StVG §7 Abs1
StVG §9 Abs1
StVG §10 Abs1
StVG §134 Abs1
StVG §134 Abs6

12 Os 32/93OGH01.04.1993

Veröff: EvBl 1993/169 S 665

12 Os 100/08kOGH22.08.2008

Auch; Beisatz: Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts auf Strafvollzugsortänderung, der in Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und im Widerspruch zu dem im Art 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in die der Vollzugsdirektion zugewiesene Kompetenz auf Anordnung einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 Abs 1 in Verbindung mit § 134 Abs 6 StVG) eingreift. (T1)

11 Os 124/17wOGH12.12.2017

Vgl aber; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EGMR (Beschwerde Nr 11537/11 Lorenz gegen Österreich) trifft aber auch die Gerichte eine gewisse Verantwortung dafür, auf die Erreichung der Vollzugszwecke (§§ 164 Abs 1, 166 Z 1 StVG) in einer geeigneten Vollzugsanstalt (durch "Erwägen" und "Untersuchen"), hinzuwirken, wenn sich nur so die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme wegen andauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erreichen lassen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930401_OGH0002_0120OS00032_9300000_002

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