OGH 10ObS233/92 (RS0040296)

OGH10ObS233/9230.3.1993

Rechtssatz

Ergeben sich im Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherte oder Pensionist offenbar verzichtet hat, um die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abzuwälzen, also rechtsmißbräuchlich gehandelt hat, dann sind damit Hilfstatsachen bewiesen, aus denen unter Zuhilfenahme der Erfahrung auf die Hauptsache geschlossen werden kann (mittelbarer Beweis oder Indizienbeweis).

Normen

ASVG §292 Abs3
BSVG §140 Abs3
GSVG §149 Abs3
ZPO §272 D

10 ObS 161/91OGH23.02.1993

Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)

10 ObS 152/91OGH04.03.1993

Veröff: JBl 1994,191

10 ObS 233/92OGH30.03.1993

Veröff: SZ 66/45

10 ObS 129/95OGH05.07.1995

Beisatz: Konkrete Anhaltspunkte können etwa der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verzicht und dder beabsichtigten Inanspruchnahme der Ausgleichszulage oder der Umstand sein, daß für den Verzicht anscheinend keine allgemein verständlichen lauteren Motive vorlagen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_010OBS00233_9200000_001