OGH 9ObA606/92 (RS0050863)

OGH9ObA606/9217.3.1993

Rechtssatz

Die Organisation der Betriebsverfassung sowie die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß § 29 ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch § 2 Abs 2 ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Selbst bei einer Bejahung des Doppelcharakters von kollektivvertraglich begründeten Mitbestimmungsrechten in Personalangelegenheiten, wird dadurch doch in den zweiseitig zwingenden Charakter der Normen des Arbeitsverfassungsgesetzes eingegriffen. Derartige Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (hier: Abänderung zu § 24 des RahmenkollV für die Nahrungsmittelindustrie und Genussmittelindustrie Österreichs durch den Branchenanhang zu diesem KollV.

Normen

ArbVG §2
ArbVG §29
Branchenanhang zum Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungsmittelindustrie und Genussmittelindustrie Österreichs allg

9 ObA 606/92OGH17.03.1993

Veröff: SZ 66/36 = WBl 1993,292 = DRdA 1994,38 (Jabornegg)

9 ObA 151/97iOGH22.10.1997

Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der "erkrankte Dienstnehmer solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt werden können, wenn der Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt". (T1) <br/>Veröff: SZ 70/217

9 ObA 1/99hOGH24.02.1999

Auch; nur: Die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft können durch Kollektivvertrag (und kraft kollektivvertraglichen Vorbehalts gemäß § 29 ArbVG durch Betriebsvereinbarung) nur so weit geregelt werden, als sie von der durch § 2 Abs 2 ArbVG gesetzlich eingeräumten Regelungsbefugnis umfasst sind und somit zum erlaubten Inhalt des KollV gehören. Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis daher nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG. Sie sind daher nichtig. (T2)

8 ObA 338/99kOGH24.02.2000

Auch; nur T2; Beisatz: Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T4)

8 ObA 79/03fOGH30.10.2003

Vgl; Bes wie T3; Beisatz: Es ist mit dem Zweck des Betriebsverfassungsrechtes unvereinbar, dem Betriebsrat zu ermöglichen, im vorhinein auf seine betriebliche Mitbestimmung dem Betriebsinhaber gegenüber rechtswirksam zu verzichten. (Hier: Verzicht auf Kündigungsanfechtungsrecht im Sozialplan) (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/142

9 ObA 31/04fOGH21.04.2004

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Dies hat auch für den allgemeinen Entlassungsschutz nach dem ArbVG zu gelten. (T6)<br/>Veröff: SZ 2004/58

8 ObA 61/07iOGH22.11.2007

Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts haben absolut zwingenden Charakter. (T7)

9 ObA 69/10bOGH26.05.2011

Auch; nur T2

8 ObA 77/18hOGH16.12.2019

Vgl; Beisatz: § 29 ArbVG gestattet eine Übertragung von Kompetenzen an die Betriebsvereinbarungsparteien, nicht aber den Entzug von den Betriebsvereinbarungsparteien durch das Gesetz zugewiesenen Kompetenzen. (T8)<br/>Beisatz: Soweit es um den Abschluss und den normativen Inhalt der von § 4b Abs 4 AZG unmittelbar der Betriebsvereinbarung zugewiesenen Gleitzeitregelung geht, können diese speziell vom Gesetzgeber diesen Vertragspartnern im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmodelle zugewiesenen Kompetenzen durch die Kollektivvertragsparteien nicht eingeschränkt werden. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00606_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)