OGH 15Os13/93 (RS0061016)

OGH15Os13/934.2.1993

Rechtssatz

Der Instanzenzug ist nur dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Bei einer kassatorischen Beschwerdeentscheidung muß es sich um eine solche handeln, die für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft ursächlich ist, weil nur ein solcher richterlicher Akt Beschwerdegegenstand sein kann; daß das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung deshalb kassiert hat, weil in erster Instanz ein unzuständiges Organ entscheiden hat, genügt nicht.

Normen

GRBG §1 Abs1

15 Os 13/93OGH04.02.1993

Veröff: EvBl 1993/94 S 386 = JBl 1994,54 = RZ 1994/12 S 38

13 Os 37/93OGH10.03.1993

nur: Der Instanzenzug ist nur dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt. (T1)

11 Os 54/93OGH30.03.1993

nur T1; Veröff: EvBl 1993/116 S 460

14 Os 73/93OGH11.05.1993

Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1993/150 S 598 = RZ 1994/42 S 135

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0150OS00013_9300000_002

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