OGH 5Ob1111/92 (RS0070148)

OGH5Ob1111/9219.1.1993

Rechtssatz

Durch das im § 37 Abs 1 Z 8 MRG enthaltene Zitat des § 12 Abs 3 MRG ist eindeutig klargestellt, dass auch die Entscheidung über Feststellungsbegehren betreffend die Angemessenheit (Zulässigkeit) des vom Vermieter unter Berufung auf eine erfolgte Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG begehrten Hauptmietzinses im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat.

Normen

MRG §12a Abs2
MRG §12a Abs3
MRG §12 Abs3 Ca
MRG §37 Abs1 Z8

5 Ob 1111/92OGH19.01.1993

Veröff: EvBl 1993/122 S 523

1 Ob 2277/96aOGH22.08.1996

Auch

4 Ob 187/97xOGH26.06.1997

Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft dieses Spruches erzeugt eine Bindungswirkung für den Prozess zwischen denselben Parteien über die Zahlung des als zulässig erkannten angemessenen Mietzinses. (T1)

5 Ob 241/08iOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Das aus § 12a Abs 3 MRG mit entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen abgeleitete Begehren des Vermieters festzustellen, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines angemessenen Hauptmietzinses verpflichtet sei, und das Begehren auf Feststellung des demnach angemessenen Hauptmietzinses der Höhe nach sind unter § 37 Abs 1 Z 8 MRG zu subsumieren. (T2)

5 Ob 236/09fOGH19.01.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 50/13hOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: In diesem Fall wird im Außerstreitverfahren - allenfalls unter Lösung von Vorfragen, die der Außerstreitrichter auch dann selbständig beurteilen muss, wenn sie als Hauptfrage im Streitverfahren zu behandeln wären ‑ mit Bindungswirkung entschieden, ob ein Mietzinsanhebungsrecht besteht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB01111_9200000_001

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