OGH 4Ob8/93 (RS0067533)

OGH4Ob8/9312.1.1993

Rechtssatz

Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überblick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Mediumunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedG Rechnung.

Normen

MedienG §24
MedienG §25

4 Ob 8/93OGH12.01.1993

Veröff: EvBl 1993/162 S 659 = ÖBl 1993,66

4 Ob 97/93OGH13.07.1993

Veröff: ÖBl 1993,226 = MR 1993,194

12 Os 141/93OGH25.11.1993

nur: Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. (T1) Veröff: EvBl 1994/95 S 463

4 Ob 134/97bOGH13.05.1997

nur T1; Beisatz: Die Kosten des Verfahrens gegen die unrichtigerweise im Impressum Genannte sind grundsätzlich ein adäquater Schaden und somit vom Schutzzweck der Norm erfasst. (T2)

4 Ob 38/07bOGH20.03.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Impressum in Gratiszeitung verweist auf Impressum der gleichzeitig erscheinenden, gleichnamigen Kaufzeitung desselben Medieninhabers. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_0040OB00008_9300000_003

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