Rechtssatz
Der unter Nichtigkeitssanktion unabdingbare Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, verlangt die Klarstellung des verwirklichten Tatbestandes des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht aber (anders als Z 1) ebenso stringent dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung). Ein Versehen in der Bezeichnung des Entwicklungsstadiums der im übrigen eindeutig individualisierten und konkretisierten Tat reduziert sich damit auf einen von der gesetzlichen Nichtigkeitssanktion ausdrücklich ausgenommenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO, wonach das Strafurteil die auf den Angeklagten angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen (vollständig) anzuführen hat.
12 Os 154/08a | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Fand bei Strafbemessung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB diese Bestimmung keine Aufnahme in den Urteilsspruch, ist dies jedoch sanktionslos weil § 260 Abs 1 Z4 StPO nicht unter Nichtigkeitsdrohung steht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0110OS00115_9200000_001
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