OGH 15Os42/92 (RS0097102)

OGH15Os42/9226.11.1992

Rechtssatz

Eine Befangenheit eines Richters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde; dies auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst nach Urteilsfällung bekannt wurde (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage § 73 Entscheidung 7, 7a).

Normen

StPO §73
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §345 Abs1 Z5

15 Os 42/92OGH26.11.1992
15 Os 63/03OGH26.06.2003
15 Os 99/03OGH21.08.2003

Auch; Beisatz: Und zwar entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung. (T1); Beisatz: Zurückweisung eines außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrages. (T2)

15 Os 151/03OGH29.01.2004

Vgl auch

14 Os 100/07yOGH28.08.2007

Beisatz: Eine Befangenheit (auch) eines Laienrichters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch entsprechende Antragstellung vor Vernehmung des Angeklagten (§ 74a StPO) beziehungsweise spätestens vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde, auch wenn der behauptete Ablehnungsgrund erst im nachhinein bekannt wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_014

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