Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Scharlie Said H***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt, weil er
den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge, die das 25fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigt, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt sowie zur Ein- und Ausfuhr durch andere beigetragen hat, indem er
I) im Mai 1988 in Kolumbien rund 1 kg Kokain an die rechtskräftig
verurteilte Renate J***** übergab und die Genannte beauftragte, diese Suchtgiftmenge von Kolumbien aus und über die Niederlande nach Österreich einzuführen;
II) Anfang September 1998 in Brasilien die rechtskräftig Verurteilte Renate J***** beauftragte, rund 8 kg Kokain von Brasilien aus- und über Brüssel nach Deutschland (Düsseldorf) einzuführen, wobei die Genannte dieses Suchtgift in der Folge von Deutschland aus- und nach Österreich einführte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Warum die bisherige Judikatur, wonach die Zurückweisung eines außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrages (hier:
betreffend die Vorsitzende des Schöffengerichtes, vgl ON 62 (iVm ON 58) nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht mehr zur Geltung gebracht werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 9 und die dort zitierte Judikatur, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 386), im Hinblick auf die Formulierung der Z 4 "nicht mehr haltbar" sei, legt die Verfahrensrüge (Z 4) nicht dar und entspricht somit mangels Substantiierung nicht dem Prozessvorschriften.
Das auf "Anfrage am Flughafen Brüssel bzw Flugdaten im Jahr 1998" gerichtete Begehren zum Beweis dafür, "dass der Flug damals nicht existiert hat bzw es nicht möglich war, von dem von der Zeugin angegebenen Zeitpunkt von Sao Paulo abzufliegen und zu dem von ihr angegebenen Zeitpunkt in Brüssel einzutreffen" konnte der weiteren Verfahrensrüge zuwider vom Schöffengericht nach Verlesung einer dieses Thema betreffenden Auskunft (ON 68) mit dem Hinweis auf den Inhalt dieser Auskunft (wonach es 1998 eine tägliche Flugverbindung von Sao Paulo nach Brüssel gab und ein derartiger Flug zum fraglichen Zeitpunkt von Brüssel nach Düsseldorf, Ankunftszeit 15.40 Uhr stattgefunden hat) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden.
Das dazu erstattete weitergehende Beschwerdevorbringen ist verspätet und demnach unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 und 41). Die Mängelrüge (Z 5) moniert zum einen das Übergehen wesentlicher Verfahrensergebnisse, zum anderen Scheinbegründung, kritisiert aber mit dem Vorbringen inhaltlich in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dabei verkennt sie insbesondere, dass das Gebot zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5) Zusammenfassungen erlaubt und ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, wobei unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse ohnehin nicht erörterunsbedürftig sind (Ratz aaO Rz 428). Demgemäß konnte auch im Hinblick auf das bezügliche Geständnis des Angeklagten die Erörterung, für wen die Bestellung eines Kilogramms Kokains erfolgt ist, unterbleiben. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat sich das Erstgericht - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe Rechnung tragend - mit den Depositionen des Zeugen D***** auseinandergesetzt. Dass es daraus nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung im Rahmen der Mängelrüge nicht bekämpfbar. Da vom Tatgericht gezogene Schlussfolgerungen nicht Gegenstand einer Aktenwidrigkeit sein können, stellt der Vorwurf, bei der Annahme des Erstgerichtes, die Aussage der Zeugin O***** stütze die jenige der Zeugin J*****, handle sich um eine geradezu aktenwidrige Urteilsbehauptung, ebenfalls eine bloß unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung dar (vgl abermals Ratz aaO Rz 468).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet mit der Behauptung, es existierten keine objektiven Ermittlungsergebnisse und Verfahrensergebnisse über den von der Zeugin J***** angegebenen Suchtgifttransport, deren Darstellung über dessen Abwicklung sei realitätsfremd und widerspreche jeder Lebenserfahrung, sodass ihre Angaben daher insgesamt nicht glaubwürdig seien, durch Anstellen spekulativer Beweiswerterwägungen, beruhend auf einer eigenständig zugunsten des Angeklagten geänderten Vorfallsschilderung und selektivem Hervorheben bestimmter Teile des Beweisverfahrens, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit begibt sich die Beschwerde allerdings unzulässig auf das auch unter diesem Nichtigkeitsgrund verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung (Ratz aaO Rz 472). Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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