OGH 7Ob635/92 (RS0075836)

OGH7Ob635/9226.11.1992

Rechtssatz

Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des õ 2 UbG. Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor, therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung ebensowenig verhindern, wie das Fehlen des für die notwendige Beaufsichtigung erforderlichen Pflegepersonals.

Normen

UbG õ2
UbG õ33

7 Ob 635/92OGH26.11.1992
1 Ob 639/92OGH15.12.1992
4 Ob 513/93OGH09.03.1993

Auch

5 Ob 571/93OGH22.02.1994
4 Ob 534/94OGH10.05.1994

Veröff: SZ 67/87

2 Ob 347/97mOGH20.11.1997

nur: Therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. (T1)

4 Ob 17/98yOGH27.01.1998

Auch; nur: Sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen führen auch zum Vorliegen einer "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG führen. (T2) Veröff: SZ 71/10

6 Ob 144/98iOGH16.07.1998
1 Ob 287/98gOGH30.10.1998

nur: Eine besondere "Erheblichkeitsschwelle" hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor. (T3); Beisatz: Bewegungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines störungsfreien Anstaltsbetriebs oder aus Bequemlichkeit bzw Überlastung des Anstaltspersonals sind unzulässig. (T4)

7 Ob 57/13bOGH17.04.2013

Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T5)<br/>Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0070OB00635_9200000_002

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