OGH 9ObA219/92 (RS0030685)

OGH9ObA219/9211.11.1992

Rechtssatz

Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 3 Abs1, 6 Abs 1, 7, 8 und 15 BEinstG ergebende, für die Behinderten entwickelte Schutzzweck nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Er ist gegen Angriffe aus dem Grunde einer durch seine Behinderung bedingten unzulänglichen Arbeitsleistung zu schützen.

Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Behinderteneinstellungsgesetz — Dienstunfähigkeit — Unfähigkeit — Arbeitsunfähigkeit — Wirksamkeit — Unwirksamkeit — Maßstab — Fürsorgepflicht

 

Normen

AngG §27 Z2 E2
AngG §27 E4
BEinstG §3 Abs1
BEinstG §6 Abs1
BEinstG §7
BEinstG §8
BEinstG §15

9 ObA 219/92OGH11.11.1992

Veröff: DRdA 1993,284 (Ernst)

8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerechtfertigte Entlassung eines Behinderten wegen Dienstunfähigkeit nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension und seiner Erklärung, auf Grund seines Gesundheitszustandes seine Aufgaben nicht mehr "kundenzufriedenstellend" bewältigen zu können. (T1)

8 ObA 111/03mOGH16.07.2004

nur: Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Er ist gegen Angriffe aus dem Grunde einer durch seine Behinderung bedingten unzulänglichen Arbeitsleistung zu schützen. (T2); <br/>Beisatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. (T3)

9 ObA 127/12kOGH21.02.2013

Veröff: SZ 2013/21

Dokumentnummer

JJR_19921111_OGH0002_009OBA00219_9200000_003

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