OGH 2Ob58/92 (RS0085413)

OGH2Ob58/9228.10.1992

Rechtssatz

Da in den Fällen der Legalzession der Forderungsübergang schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eintritt, führt eine Legalzession im Ergebnis zu einer Versagung der Vorteilsausgleichung, sodass sich im Bereich der gesetzlichen Zessionen das Problem der Vorteilsanrechnung gar nicht stellt, der Ersatzanspruch in voller Höhe aufrecht bleibt und ganz oder teilweise auf den Zessionar übergeht.

Normen

ASVG §332 D

2 Ob 58/92OGH28.10.1992

Veröff: EvBl 1993/68 S 311

2 Ob 56/98vOGH20.01.1998

Veröff: SZ 71/3

5 Ob 169/06yOGH24.10.2006

Beisatz: Hier: Rechtschutzversicherung und Prozesskostenersatz (§ 67 VersVG). (T1)

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/178

2 Ob 226/07kOGH14.08.2008

Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nur für die von der Legalzession betroffenen Ansprüche selbst. Da der ganz oder teilweise auf den Zessionar übergegangene Ersatzanspruch infolge der Legalzession in voller Höhe aufrecht bleibt, kommt die Berücksichtigung der Sozialversicherungsleistung als „Vorteil" des Geschädigten nicht in Betracht. Damit wird verhindert, dass der Schädiger durch Leistungen des Sozialversicherungsträgers von seiner Schadenersatzpflicht entlastet wird. (T2); Veröff: SZ 2008/107

10 Ob 34/10pOGH22.06.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921028_OGH0002_0020OB00058_9200000_001