OGH 1Ob35/92 (RS0027284)

OGH1Ob35/9222.10.1992

Rechtssatz

Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen, dafür wird aber in der Regel den Geschädigten das überwiegende Mitverschulden treffen.

Normen

ABGB §1304 A

1 Ob 35/92OGH22.10.1992

Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)

4 Ob 578/95OGH07.11.1995

nur: Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen. (T1)<br/>Beisatz: Das Mitverschulden des Geschädigten ist dann zu berücksichtigen, wenn es für den Schaden kausal war; der Geschädigte hat für die adäquaten Folgen seines Mitverschuldens einzustehen. (T2)

1 Ob 15/02sOGH26.02.2002
6 Ob 163/05xOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist. (T3)<br/>Beisatz: Das Verhältnis der jeweils zu vertretenden Teile bestimmt sich in Analogie zu § 1304 ABGB nach dem Verhältnis der zu gewichtenden Zurechnungsmomente auf Schädiger- und Geschädigtenseite, vor allem des jeweiligen Grades von Sorglosigkeit und deren Vorwerfbarkeit. (T4)

6 Ob 255/06bOGH30.11.2006

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 151/10zOGH18.01.2011

Auch

7 Ob 145/12tOGH19.12.2012

nur: Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. (T5)<br/>Auch Beis wie T2

1 Ob 52/15aOGH17.09.2015

Vgl auch; Beis wie T2; nur T5

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Vgl

1 Ob 174/19yOGH21.01.2020

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00035_9200000_004

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