OGH 1Ob46/91 (RS0049777)

OGH1Ob46/917.10.1992

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß nach § 145 Abs 1 ASVG der Krankenversicherte, dem Anstaltspflege nach § 144 ASVG gewährt wird, in eine bestimmte öffentliche Krankenanstalt einzuweisen ist, wird zwischen dem Krankenanstaltenträger und dem derart in eine Krankenanstalt Eingewiesenen eine dem bürgerlichen Recht unterliegender Aufnahmevertrag abgeschlossen. Die Einweisung erfolgt auch nur in Form der Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheins.

Normen

AHG §1 Bb
ASVG §145 Abs1

1 Ob 46/91OGH07.10.1992
1 Ob 24/93OGH17.11.1993

Beisatz: Nicht nur bei Einweisung eines Kranken durch den gesetzlichen Krankenversicherer, sondern auch bei inhaltsgleichen Leistungen des Sozialhilfeträgers ist der Abschluß eines privaten Aufnahmevertrages und Behandlungsvertrages zwischen dem Sozialhilfeempfänger und der öffentlichen Krankenanstalt anzunehmen. (T1)

10 ObS 2317/96zOGH26.11.1996

nur: Die Einweisung erfolgt auch nur in Form der Ausstellung eines Kostenverpflichtungsscheins. (T2)

2 Ob 121/16gOGH31.08.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/88

Dokumentnummer

JJR_19921007_OGH0002_0010OB00046_9100000_001

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