OGH 10ObS231/92 (RS0084057)

OGH10ObS231/9229.9.1992

Rechtssatz

Bildet die Tätigkeit des Versicherten, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, ist es unbeachtlich, ob nach der Organisation des Betriebes andere Arbeitnehmer zur Ausführung der Tätigkeit berufen gewesen wären, zumal selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 6 ASVG nicht ausschließt.

Normen

ASVG §175
ASVG §175 Abs6

10 ObS 231/92OGH29.09.1992
10 ObS 84/14xOGH26.08.2014

Auch; nur: Bildet die Tätigkeit des Versicherten, die zum Unfall führte, einen Teil seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung, schließt selbst ein Verhalten, das gegen ein Gebot oder Verbot des Arbeitgebers verstößt, den Versicherungsschutz gemäß § 175 Abs 6 ASVG nicht aus. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_010OBS00231_9200000_001

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