8 Ob 14/92 | OGH | 10.09.1992 |
Veröff: RdW 1993,181 = WBl 1993,57 |
6 Ob 123/99b | OGH | 15.07.1999 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
6 Ob 124/99z | OGH | 15.07.1999 |
Vgl aber; nur: Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. (T1) Beisatz: Die in § 10 IPRG vertretene Sitztheorie steht mit der durch Artikel 48 Abs 1 EG (früher 58 Abs 1) iVm § 43 EG (früher § 52) eingeräumten sekundären Niederlassungsfreiheit in Widerspruch. (T2) Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T3) Beisatz: Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes folgt in Fällen der Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die eingeschränkte Anwendung der in § 10 IPRG verankerten Sitztheorie. (T4); Veröff: SZ 72/121 |
6 Ob 122/99f | OGH | 11.11.1999 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
6 Ob 43/04y | OGH | 29.04.2004 |
Vgl; Beis wie T5 |
6 Ob 44/04w | OGH | 29.04.2004 |
Vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T5); Veröff: SZ 2004/65 |
8 ObS 18/04m | OGH | 08.09.2005 |
nur: Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. Haben sie danach keine eigene Rechtspersönlichkeit, so unterliegen sie in allen organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen) Belangen einschließlich der Vertretungsmacht dem Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der juristischen Person oder des sonstigen Gebildes. (T6); Beis wie T5; Beisatz: Zweigniederlassung wird ein vom Sitz räumlich getrennter organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil des Unternehmens verstanden, der unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer angelegt ist. (T7); Veröff: SZ 2005/129 |
Dokumentnummer
JJR_19920910_OGH0002_0080OB00014_9200000_001
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