OGH 2Ob32/92 (RS0023578)

OGH2Ob32/929.9.1992

Rechtssatz

Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherheitspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen. Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr verursacht.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1319a A
StVO §93

2 Ob 32/92OGH09.09.1992

Veröff: ZVR 1993/62 S 146

2 Ob 35/97dOGH02.09.1999
5 Ob 173/02fOGH12.09.2002

Auch; nur: Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr verursacht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2002/116

2 Ob 100/04aOGH18.05.2006

Auch; Beisatz: Hier: Eisenbahnkreuzung. (T2)

5 Ob 145/07wOGH28.08.2007

Beisatz: Wie schon im unmittelbar vergleichbaren Anlassfall zu 2 Ob 35/97d ausgesprochen, sind von dieser Verkehrssicherungspflicht auch Eisengitter im Ausgangsbereich einer U-Bahn umfasst, wenn die zu befördernden Personen zwangsläufig beim Betreten oder Verlassen des U-Bahnbereichs ein solches Eisengitter überschreiten müssen. (T3)<br/>Beisatz: Die Beklagte hat sich nicht auf die Unzumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr berufen. (T4)

2 Ob 139/08tOGH04.09.2008

nur: Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherheitspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. (T5)<br/>nur: Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen. (T6)<br/>Beisatz: Eine derartige vorvertragliche Verpflichtung besteht auch für den mit der Personenbeförderung beschäftigten Betreiber einer Eisenbahn und zwar nicht nur für das Beförderungsmittel selbst, sondern auch den gefahrlosen Zugang zu diesem, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Haltereigenschaft. (T7)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T8)

2 Ob 206/11zOGH30.08.2012

Beisatz: Sind mehrere Verpflichtete nebeneinander verhalten, darf sich keiner auf die Einhaltung der Verpflichtung durch den anderen verlassen, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird. (T9)<br/>Veröff: SZ 2012/82

2 Ob 187/16pOGH19.12.2016

Auch; nur T5; nur T6

4 Ob 121/18zOGH23.10.2018

Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T10); Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz. (T11); Veröff: SZ 2018/80

2 Ob 108/19zOGH27.02.2020

Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00032_9200000_002