OGH 4Ob538/92 (RS0074540)

OGH4Ob538/921.9.1992

Rechtssatz

Es ist das erklärte Ziel des Übereinkommens, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wieder herzustellen. Es soll verhindert werden, dass jemand mehr oder weniger künstliche internationale Zuständigkeitsverbindungen schafft, um auf diesen Weg das anzuwendende Recht zu verfälschen und eine für ihn günstige gerichtliche Entscheidung zu erlangen; aus diesem Grund hat demnach der Wunsch den Vorrang erhalten, die Wiederherstellung der durch den Entführer verfälschten Situation zu garantieren.

Normen

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1

4 Ob 538/92OGH01.09.1992
6 Ob 2304/96hOGH24.10.1996

Auch

7 Ob 35/97sOGH12.02.1997

Auch; nur: Es ist das erklärte Ziel des Übereinkommens, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wieder herzustellen. (T1); Beisatz: Durch einen Aufenthaltswechsel des Kindes soll die Rechtsstellung des Sorgeberechtigten oder Umgangsberechtigten nicht verschlechtert werden. (T2) Veröff: SZ 70/27

7 Ob 123/00iOGH29.05.2000
1 Ob 176/09bOGH13.10.2009

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0040OB00538_9200000_001

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