OGH 9ObA142/92 (RS0028260)

OGH9ObA142/928.7.1992

Rechtssatz

Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, daß der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muß.

SW: Angestellte — Dienstverhältnis — Auflösung — Gleichheit — Gleichstellung — Verbot — Nebenabreden — Umgehung — Gesetzesumgehung — Hilfsarbeiter — Arbeiter

 

Normen

ABGB §1158 I
ABGB §1159
AngG §20 IX
GewO 1859 §77

9 ObA 142/92OGH08.07.1992

Veröff: Arb 11043 = EvBl 1993/23 S 127 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = SZ 65/103

9 ObA 154/92OGH02.09.1992

Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = Arb 11045 = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber)

9 ObA 151/93OGH11.08.1993

nur: Das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, daß der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muß. (T1) Beisatz: Darf nicht dadurch umgangen werden, daß dem kündigenden Dienstnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichen Umfang beeinträchtigt. (T2)

9 ObA 1004/94OGH20.04.1994

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 2252/96aOGH30.01.1997

Auch

9 ObA 6/97sOGH12.02.1997

Auch

9 ObA 57/97sOGH05.03.1997

Auch; Beisatz: Hier: Als Leistungsanreiz gewährte Prämie. (T3)

8 ObA 167/98mOGH06.07.1998

Auch; Beisatz: Hier: Treueprämie. (T4)

9 ObA 91/04dOGH29.09.2004

Vgl auch; Beisatz: Das einseitig zwingende Kündigungsfristengleichheitsgebot ist nicht nur im Sinne gleich langer Fristen, sondern auch im materiellen Sinn dahin zu verstehen, dass die Gestaltung der beendigungsabhängigen Ansprüche für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein darf als für den Arbeitgeber. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_002

Stichworte