3 Ob 522/92 | OGH | 07.07.1992 |
Veröff: RZ 1994/3 S 15 |
9 Ob 2039/96k | OGH | 15.05.1996 |
Auch; nur: Die Annahme einer mit Belastungen verbundene Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. (T1) <br/>Beisatz: Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Vepflichtung zur Klagloshaltung und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, dass dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte, etwa durch eine den Erfordernissen des § 230 c ABGB entsprechende Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe. (T2) |
7 Ob 2412/96y | OGH | 18.12.1996 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Annahme einer Schenkung, die verbunden ist mit einer den Liegenschaftsanteil in seinem Wert fast erreichenden Pfandbelastung, die bei Ausführung der mit dem Schenkungsvertrag bezweckten Renovierungsarbeiten erhöht werden müsste, dem Wohnungsrecht zugunsten der Eltern sowie einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Mutter, entspricht nicht dem Kindeswohl. Dabei ist es ohne Belang, dass die Minderjährige ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Schenkungsvertrages (möglicherweise) weniger oder gar kein Eigentum an der Liegenschaft erwerben wird. (T3) |
1 Ob 2410/96k | OGH | 28.01.1997 |
nur T1 |
2 Ob 218/99v | OGH | 14.09.2000 |
nur T1; Beis wie T2 nur: Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Verpflichtung zur Klagloshaltung und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, daß dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte. (T4) |
6 Ob 78/13h | OGH | 08.05.2013 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0030OB00522_9200000_001
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