Rechtssatz
Eine (uneigentliche) Zusatzfrage nach der qualifizierten Tatfolge des § 143 letzter Fall StGB (Raub mit Todesfolge) stellt im Verhältnis zur (weiteren) Hauptfrage nach Mord eigentlich eine Eventualfrage dar (so schon 15 Os 135/87).
14 Os 118/21s | OGH | 18.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Ebenso stellt die Frage nach der Qualifikation des § 205 Abs 3 erster Fall StGB im Verhältnis zur Hauptfrage nach §§ 15, 75 StGB eine Eventual‑, im Verhältnis zur weiteren Hauptfrage nach dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen und psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 dritter und vierter Fall StGB eine uneigentliche Zusatzfrage dar. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920611_OGH0002_0120OS00041_9200000_001
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