OGH 6Ob545/92 (RS0060207)

OGH6Ob545/9227.5.1992

Rechtssatz

Die entgeltliche Aufhebung der Treuhandbindung in Ansehung eines GmbH - Geschäftsanteiles bedarf nicht der Notariatsaktform.

Normen

GmbHG §76 Abs2

6 Ob 545/92OGH27.05.1992

Veröff: SZ 65/82

2 Ob 535/93OGH26.08.1993
1 Ob 226/98mOGH29.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Formfreiheit auch zwischen Eheleuten. (T1) Veröff: SZ 71/157

4 Ob 256/03fOGH20.01.2004

Auch; Beisatz: Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Treuhandvereinbarung nach den Einkommensteuerrichtlinien von den Finanzbehörden als wirksam anerkannt wird, ist für die zivilrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. (T2); Veröff: SZ 2004/8

7 Ob 287/03mOGH25.02.2004

Auch

7 Ob 203/06pOGH20.12.2006

Vgl aber; Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T3)

2 Ob 67/14pOGH09.07.2014

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_0060OB00545_9200000_001