OGH 3Ob535/92 (RS0034788)

OGH3Ob535/928.4.1992

Rechtssatz

Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb. Damit hat die Frage, ob infolge einer rückwirkenden Enthebung von der Unterhaltspflicht oder einer Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits bezahlte Beträge rückgefordert werden können oder ein solcher Rückforderungsanspruch daran scheitert, daß der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat, nichts zu tun. Der Meinung, eine Enthebung sei für Zeiträume ausgeschlossen, in denen ein Unterhalt geleistet wurde, ist nicht zu folgen.

Normen

ABGB §140 Aa

3 Ob 535/92OGH08.04.1992
8 Ob 596/93OGH30.11.1993

Ähnlich; nur: Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb. (T1) Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung (das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2)

4 Ob 180/03dOGH21.10.2003

Beisatz: Die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht ist für die Vergangenheit möglich, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T3)

7 Ob 83/14bOGH04.06.2014

Auch; Beisatz: Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit hat nichts damit zu tun, ob infolge einer rückwirkenden Herabsetzung des Unterhalts bereits gezahlte Beträge rückgefordert werden können oder ob ein Rückforderungsanspruch daran scheitert, dass der Unterhaltspflichtige darauf (schlüssig) verzichtet oder der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat. Diese Fragen sind im streitigen Verfahren zu klären. (T4)

6 Ob 18/16iOGH30.03.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die im Außerstreitverfahren zu entscheidende Frage des Verzichts auf den Einwand des nicht zielstrebig betriebenen Studiums ist von der im Streitverfahren zu klärenden Frage eines Verzichts auf die Rückforderung von Unterhalt zu unterscheiden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB00535_9200000_003

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