Normen
ABGB §140 Aa
3 Ob 535/92 | OGH | 08.04.1992 |
8 Ob 596/93 | OGH | 30.11.1993 |
Ähnlich; nur: Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb. (T1) Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung (das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2) |
4 Ob 180/03d | OGH | 21.10.2003 |
Beisatz: Die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht ist für die Vergangenheit möglich, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T3) |
7 Ob 83/14b | OGH | 04.06.2014 |
Auch; Beisatz: Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit hat nichts damit zu tun, ob infolge einer rückwirkenden Herabsetzung des Unterhalts bereits gezahlte Beträge rückgefordert werden können oder ob ein Rückforderungsanspruch daran scheitert, dass der Unterhaltspflichtige darauf (schlüssig) verzichtet oder der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat. Diese Fragen sind im streitigen Verfahren zu klären. (T4) |
6 Ob 18/16i | OGH | 30.03.2016 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die im Außerstreitverfahren zu entscheidende Frage des Verzichts auf den Einwand des nicht zielstrebig betriebenen Studiums ist von der im Streitverfahren zu klärenden Frage eines Verzichts auf die Rückforderung von Unterhalt zu unterscheiden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0030OB00535_9200000_003
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