OGH 8Ob632/91 (RS0070035)

OGH8Ob632/9126.3.1992

Rechtssatz

Zu ersetzen sind Aufwendungen für sanitäre Anlagen nach § 10 Abs 3 Z 1 MRG nur dann, wenn diese in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung vorhanden sind. Hiebei ist auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen (Hier: 1984 in der Küche installiertes Bad).

Normen

MRG §10 Abs3 Z1

8 Ob 632/91OGH26.03.1992

Veröff: WoBl 1992,200 (Würth)

5 Ob 2065/96dOGH16.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei der Dunstentwicklung der gegenständlichen Duschgelegenheit ist zwischen dem zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit als Kategoriemerkmal im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG und der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausstattung gemäß § 10 Abs 3 Z 1 MRG zu unterscheiden. (T1)

5 Ob 123/07kOGH03.07.2007

Beisatz: Der Einbau von Sanitärgeräten in der vorhandenen Küche ohne separat zu betretende Sanitärräume hätte im Jahr 1991 nicht mehr den zeitgemäßen Standard entsprochen. (T2)

5 Ob 72/08mOGH03.06.2008

Vgl; Beisatz: Es sind nur solche Verbesserungen abzugelten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind (RIS-Justiz RS0103223, RS0069950), wobei auf die durch die Erhöhung des Lebensstandards hervorgerufenen geänderten Anschauungen eines durchschnittlichen Nachmieters Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0070035) ist. (T3)

5 Ob 7/14mOGH21.02.2014

Auch; Beisatz: Der Einbau der Sicherheitstür trägt einem allgemein gestiegenen Bedürfnis nach Sicherheit Rechnung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)