OGH 5Ob2065/96d

OGH5Ob2065/96d16.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Anton S*****, vertreten durch Dr.Roland Resch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Norbert K*****, 2. Luise Hilda P*****, 3. Viktor P*****, 4. Ingrid St*****, alle vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Jänner 1996, GZ 40 R 1060/95v-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Richtig ist, daß die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln (§ 10 Abs 3 Z 4 MRG; vgl Würth in Rummel2 § 10 MRG Rz 3 mwN) es nicht entbehrlich macht, daß die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben (vgl Würth aaO § 10 MRG Rz 4a mwN). Ein solcher Nutzen war nach den erstgerichtlichen Feststellungen aber ohnehin gegeben.

Was die Dunstentwicklung anlangt, so ist zwischen dem zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit als Kategoriemerkmal im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 MRG idF vor dem 3. WÄG (vgl hiezu Würth aaO § 16 MRG Rz 23 b mwN) und der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Ausstattung gemäß § 10 Abs 3 Z 1 MRG zu unterscheiden.

Die gegenständliche Duschgelegenheit erreichte zwar allenfallss nicht den erstgenannten Standard (als Kategorieerfordernis); daß sie nicht dem hier maßgeblichen Stand der Technik entsprochen hätte, hat sich im Verfahren aber nicht ergeben. Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelwerber offenbar Isolierung (wozu überhaupt kein Sachvorbringen erstattet worden war) und Belüftung vermengen.

2. Entgegen der Darstellung der Rechtsmittelwerber ist im vorliegenden Fall nicht die schlüssige Anerkennung eines Aufwandersatzanspruches von Bedeutung, sondern die schlüssige Anerkennung des Umstandes, daß dem Aufwandersatzanspruch keine Präklusion nach § 10 Abs 4 MRG entgegensteht, wie dies in MietSlg 41.217 angenommen wurde. Die entsprechende Wertung des Verhaltens des Hausverwalters der Antragsgegner ist keine Frage, die über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung hat. Das Rekursgericht hat mit seiner Beurteilung der Schlüssigkeit dieses Verhaltens den ihm hiebei zustehenden Spielraum nicht verlassen.

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