OGH 5Ob508/92 (RS0076023)

OGH5Ob508/9224.3.1992

Rechtssatz

Da nach dem UVG der gesetzliche Unterhalt minderjähriger Kinder zu bevorschussen ist, bietet das Gesetz keine Handhabe, die zu bevorschussende Unterhaltsschuld bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten bloß für Zwecke der Anwendung des UVG anders zu berechnen, als es ihrer tatsächlichen Höhe entsprechend § 140 ABGB der Fall ist. Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so ändert dies doch nichts daran, dass durch diese sozialpolitische Maßnahme dem minderjährigen Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat.

Normen

UVG §1
UVG §6
UVG §7 Abs1 Z1

5 Ob 508/92OGH24.03.1992
1 Ob 531/95OGH25.04.1995

Vgl; Beisatz: Es handelt sich bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates. (T1)

10 Ob 53/03xOGH16.12.2003

nur: Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so ändert dies doch nichts daran, dass durch diese sozialpolitische Maßnahme dem minderjährigen Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat. (T2)

10 Ob 42/09pOGH19.01.2010

Vgl; Beisatz: Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so handelt es sich doch bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates, sondern um die vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten. (T3)

10 Ob 37/16pOGH19.07.2016

Vgl auch; Beisatz: Das UVG sieht für die Vorschussgewährung keine grundsätzlich andere Berechnung vor als § 231 (früher: § 140) ABGB. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00508_9200000_001

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