OGH 5Ob510/92 (RS0029758)

OGH5Ob510/9224.3.1992

Rechtssatz

Unterhaltsvorschüsse nach § 3 UVG sind einerseits begrenzt durch die Höhe des nach § 140 ABGB bestehenden Unterhaltsanspruches, auch wenn der Unterhaltstitel noch auf einen höheren Betrag lautet, andererseits durch den im § 6 Abs 1 UVG vorgesehenen Höchstbetrag.

Normen

UVG §3
UVG §6 Abs1

5 Ob 510/92OGH24.03.1992
4 Ob 552/95OGH10.08.1995

Vgl; Beisatz: Der auf Grund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuß soll der jeweiligen (materiellen) gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, wobei die Richtsatzhöhe gemäß § 6 Abs 1 UVG nicht überschritten werden darf. (T1)

3 Ob 1/05aOGH27.07.2005

Auch

3 Ob 257/05yOGH24.11.2005

Auch; Beis wie T1

6 Ob 197/06yOGH12.10.2006

Auch; Beis wie T1 nur: Der auf Grund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuß soll der jeweiligen (materiellen) gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. (T2)

4 Ob 45/07gOGH22.05.2007

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00510_9200000_004

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