OGH 1Ob533/92 (RS0022663)

OGH1Ob533/9218.3.1992

Rechtssatz

Veranlasst jemand einen anderen schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld an einen Dritten, so tritt dessen Schaden grundsätzlich schon mit der Zahlung ein. Von dem Grundsatz, dass der Schaden bereits mit der Zahlung eintritt, werden nur jene Fälle ausgenommen, in denen dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen (Rückzahlung) Zahlung bereit und in der Lage ist. Die Wertäquivalenz zu leugnen, wäre in solchen Fällen deshalb nicht angebracht, weil die Risken der Einbringlichkeit und der Rechtsverfolgung, die die nach der Differenzmethode schadensbestimmende Wertinäquivalenz auslösen, hier gänzlich fehlen. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten ist, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen.

Normen

ABGB §1293

1 Ob 533/92OGH18.03.1992

Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720

3 Ob 175/05iOGH25.01.2006

nur: Veranlasst jemand einen anderen schuldhaft zur Zahlung einer Nichtschuld an einen Dritten, so tritt dessen Schaden grundsätzlich schon mit der Zahlung ein. Von dem Grundsatz, dass der Schaden bereits mit der Zahlung eintritt, werden nur jene Fälle ausgenommen, in denen dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen (Rückzahlung) Zahlung bereit und in der Lage ist. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten ist, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T1)

4 Ob 246/12yOGH19.03.2013

Vgl auch

2 Ob 188/14gOGH02.07.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hier ist durch die Rückzahlung der Sondervorschreibung aus der Rücklage der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft eine entsprechende Verminderung des Rücklagenvermögens und somit ein vom Kläger verursachter und ‑ gemessen am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB ‑ von ihm als Verwalter auch zu verantwortender Schaden entstanden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00533_9200000_001