OGH 3Ob513/92 (RS0048964)

OGH3Ob513/9211.3.1992

Rechtssatz

Im allgemeinen bedarf es im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung allein zur Vertretung des Betroffenen keiner Bestellung eines Kollisionskurators; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht. Aus besonderem Anlaß, etwa bei besonders hohen, den Aufwand rechtfertigenden Ansprüche auf Belohnung und Aufwandersatz oder in Fällen, in denen eine vom Rekursgericht für erforderlich gehaltene Geltendmachung von Verzicht oder Verjährung geboten ist und der Betroffene auch außerstande ist, seine Rechtsposition selbst vorzutragen, kann die Bestellung eines Kurators allerdings notwendig sein.

Normen

ABGB §266
ABGB §267
ABGB §271
ABGB §282

3 Ob 513/92OGH11.03.1992

Veröff: RZ 1994/93 S 279

4 Ob 503/92OGH07.04.1992

Beisatz: Besondere Fälle, in denen ein Kollisionskurator zu bestellen sein kann, sind etwa wenn die Voraussetzungen für eine Belohnung nicht klar beantwortet werden können, besonders hohe Ansprüche zu beurteilen sind oder Verzicht oder Verjährung vom Betroffenen nicht selbst geltend gemacht werden könnten. (T1)

6 Ob 507/92OGH09.04.1992
8 Ob 534/92OGH09.04.1992

Auch

6 Ob 572/92OGH27.08.1992

nur: Im allgemeinen bedarf es im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung allein zur Vertretung des Betroffenen keiner Bestellung eines Kollisionskurators; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht. (T2)

7 Ob 69/04dOGH31.03.2004

Vgl

6 Ob 160/05fOGH25.08.2005

Beisatz: Die Einschaltung eines Kollisionskurators ist auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit erforderlich, andernfalls ein Rechtschutzdefizit für die betroffene Person entstünde, die allfällige Anfechtungs-, Bereicherungs-, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könnte. (T3)

1 Ob 189/06kOGH17.10.2006

Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T4); Veröff: SZ 2006/153

6 Ob 160/16xOGH27.09.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmung der Kosten eines Nachtragsliquidators nach § 40 Abs 4 FBG. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00513_9200000_003