OGH 5Ob1516/92 (RS0048738)

OGH5Ob1516/9210.3.1992

Rechtssatz

Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln; eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um drei Jahre ist nicht zulässig.

Normen

ABGB §180 Abs2

5 Ob 1516/92OGH10.03.1992
10 Ob 212/97tOGH08.07.1997

Auch

2 Ob 279/08fOGH22.01.2009

Auch; Beisatz: Eine Unterschreitung der geforderten 18-jährigen Altersdifferenz um zwei Jahre und rund neuneinhalb Monate ist nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB01516_9200000_001

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