OGH 5Ob1516/92

OGH5Ob1516/9210.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus T*****, geboren am 30. April 1974, ***** vertreten durch seine Mutter Ilse B*****, ebendort, wegen Bewilligung einer Adoption, infolge außerordentlichen Rekurses des Wahlvaters Roland B*****, Barkeeper, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1991, GZ 44 R 1109/91-175, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Wahlvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß nicht angenommen werden kann, daß eine geringfügige Unterschreitung der in § 180 Abs 2 ABGB genannten Altersgrenzen auf den dort vorgesehenen Unterschied der beiden Zeiträume von 2 Jahren ausgedehnt werden könnte. Bei einer geringfügigen Unterschreitung kann es sich niemals um einen Zeitraum von Jahren, sondern doch nur um ganz geringfügige Zeiträume handeln (RZ 1967, 102 = SZ XL/16). Mit dieser Rechtsprechung steht im Einklang, daß eine Unterschreitung des Altersunterschiedes um 3 Jahre - wie in diesem Adoptionsfall - nicht zulässig ist.

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