Rechtssatz
Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer formgerechten und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmittel als solches betreffenden) Vorgehen nach § 285 a Z 3 StPO Anlaß gibt - das Rechtsmittelgericht zu befinden. Eine (folgerichtig gleichfalls im Gesetz nicht vorgesehene) Beschwerde des Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes wird daher ihrerseits vom OGH zurückgewiesen.
14 Os 79/02 | OGH | 29.10.2002 |
Auch; nur: Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen. (T1) |
15 Os 160/14i | OGH | 28.02.2015 |
Beisatz: Keine Zurückweisung der „Ausführung“ einer schon rechtskräftig nach § 285a Z 1 StPO zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920306_OGH0002_0160OS00011_9200000_001
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