OGH 16Os11/92 (RS0100220)

OGH16Os11/926.3.1992

Rechtssatz

Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer formgerechten und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmittel als solches betreffenden) Vorgehen nach § 285 a Z 3 StPO Anlaß gibt - das Rechtsmittelgericht zu befinden. Eine (folgerichtig gleichfalls im Gesetz nicht vorgesehene) Beschwerde des Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes wird daher ihrerseits vom OGH zurückgewiesen.

Normen

StPO §285a Z3

16 Os 11/92OGH06.03.1992
14 Os 79/02OGH29.10.2002

Auch; nur: Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen. (T1)

15 Os 160/14iOGH28.02.2015

Beisatz: Keine Zurückweisung der „Ausführung“ einer schon rechtskräftig nach § 285a Z 1 StPO zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920306_OGH0002_0160OS00011_9200000_001

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