OGH 9ObS3/92 (RS0077416)

OGH9ObS3/9226.2.1992

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen nur für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche; der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wird jedoch im § 1 Abs 2 Z 4 IESG bestimmt; Insolvenzausfallgeld für Zinsen für solche Forderungen sind im Gesetz daher nicht vorgesehen, sodaß insoweit eine gesicherte Forderung nicht vorliegt.

Normen

IESG §3 Abs2 Z2

9 ObS 3/92OGH26.02.1992
9 ObS 18/92OGH16.12.1992

Auch; Veröff: SZ 65/164 = WBl 1993,123 = RdW 1993,250

9 ObS 25/93OGH29.10.1993

Auch

8 ObS 24/05wOGH16.11.2005

Vgl; Beisatz: Durch §3 Abs 2 IESG wird der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen abschließend geregelt. (T1); Beisatz: Der durch die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung entstehende „Verzugsschaden" kann nur im Rahmen der Regelungen des IESG über die Verzinsung gesicherter Ansprüche geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Ein weitergehender Ersatzanspruch aus der verspäteten Entgeltzahlung als der im IESG geregelte Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen ist nach der Systematik dieses Gesetzes nicht gesichert. (T3)

8 ObS 5/20yOGH23.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBS00003_9200000_002

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