OGH 8Ob641/91 (RS0047441)

OGH8Ob641/9128.11.1991

Rechtssatz

Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Ab dem Zeitpunkt der Gewährung solcher Unterhaltsvorschüsse steht demgegenüber die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung hinsichtlich sämtlicher dem Minderjährigen zustehenden Unterhaltsansprüche, auch solcher, die bereits vor der Bestellung entstanden sind, nur mehr dem Jugenwohlfahrtsträger zu. Vor allem ist die Sachwalterschaft nicht auf Belange, die sich aus dem UVG ergeben, beschränkt. Der Jugendwohlfahrtsträger hat alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert im Umfang der erfolgten Sachwalterschaftsbestellung seine Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis. Er kann nicht mehr Anträge auf Erhöhung von Unterhaltsbeiträgen stellen. dies gilt auch für die Rechtsklage nach Inkrafttreten des KindRÄG 1989.

Normen

ABGB §140 Ag
ABGB §212 Abs2
ABGB §213
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §208 Abs2
UVG §9

8 Ob 641/91OGH28.11.1991

Veröff: EvBl 1992/114 S 507 = ÖA 1992,62

4 Ob 534/92OGH07.07.1992

Auch; Beisatz: Eine "Ausnahme" besteht nur dort, wo der sonstige gesetzliche Vertreter als Zahlungsempfänger auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. (T1)

3 Ob 551/92OGH26.08.1992

Vgl; Beisatz: Gleiches gilt für die unmittelbar mit der Unterhaltsvorschußgewährung zusammenhängenden Ansprüche des Kindes, etwa die rückwirkende Einstellung der Vorschüsse. Es kommt weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB in Betracht noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB in Verbindung mit § 154a ABGB. (T2)<br/>Veröff: ÖA 1993,114

1 Ob 647/92OGH20.04.1993

Auch; nur: Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. (T3)

6 Ob 594/93OGH22.09.1993

Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315

4 Ob 2149/96zOGH09.07.1996

nur T3; nur: Der Jugendwohlfahrtsträger hat alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert im Umfang der erfolgten Sachwalterschaftsbestellung seine Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis. (T4)<br/>Beis wie T2 nur: Es kommt weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB in Betracht noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB in Verbindung mit § 154a ABGB. (T5)<br/>Beisatz: Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte. (T6)

7 Ob 212/00bOGH18.10.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/155

1 Ob 57/01sOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Der gesetzliche Vertreter verliert während der Dauer der gesetzlichen Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG die Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in Ansehung aller dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche. Durch die zwingende Sachwalterschaft soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhaltsangelegenheiten und Vorschussangelegenheiten bei der Eintreibung vermieden werden. (T7)

1 Ob 220/01mOGH27.11.2001

Ähnlich; Beisatz: Die Sachwalterbestellung nach § 212 Abs 2 ABGB ist rechtsgeschäftliche Teilübertragung der gesetzlichen Vertretung im gewollten Umfang. (T8)

10 Ob 35/09hOGH16.06.2009

Auch; Beisatz: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt - bis zu seiner Enthebung - somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T9)

10 Ob 28/10fOGH01.06.2010

Auch; Beis wie T9 nur: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T10)<br/>Veröff: SZ 2010/63

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/137

2 Ob 92/12mOGH25.10.2012

Auch; nur T3; nur T4; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. (T11)

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger wird gemäß § 9 Abs 2 UVG mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf. Die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in den Unterhaltsangelegenheiten des Kindes steht dann nur mehr dem Jugendwohlfahrtsträger zu, während der sonstige gesetzliche Vertreter insoweit sein Vertretungsrecht verliert. (T12); Veröff: SZ 2014/19

6 Ob 189/18iOGH25.10.2018

Auch; Beis wie T10

10 Ob 86/19yOGH21.01.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00641_9100000_001

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