OGH 8Ob26/91 (RS0065202)

OGH8Ob26/9128.11.1991

Rechtssatz

Die Verletzung der Anhörungsrechte nach §§ 114 ff KO kann der Gemeinschuldner im Rechtsmittelwege geltend machen. Darüberhinaus kann ihm aber im Rahmen des Verwertungsverfahrens - abgesehen von der Beschwerdeführung im Sinne des § 84 Abs 3 KO - ein Recht zur Bekämpfung der vom Gläubigerausschuss gefassten und vom Konkursgericht gemäß § 95 Abs 3 KO nicht untersagten Beschlüsse nicht zugestanden werden.

Normen

KO §84 Abs3
KO §114

8 Ob 26/91OGH28.11.1991

Veröff: ecolex 1992,160

8 Ob 34/95OGH14.12.1995

Vgl aber; Beisatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluß des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. (T1)

8 Ob 236/98hOGH12.11.1998

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach § 157g KO (idF BGBl I 114/1997). (T2); Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T3)

8 Ob 137/00fOGH29.06.2000

Teilweise abweichend; Beis wie T1

8 Ob 97/10pOGH04.11.2010

Vgl; Beisatz: Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu. (T4)

8 Ob 96/10sOGH04.11.2010

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00026_9100000_002

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