Normen
KO §84 Abs3
KO §114
8 Ob 26/91 | OGH | 28.11.1991 |
Veröff: ecolex 1992,160 |
8 Ob 34/95 | OGH | 14.12.1995 |
Vgl aber; Beisatz: Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluß des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde. (T1) |
8 Ob 236/98h | OGH | 12.11.1998 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter nach § 157g KO (idF BGBl I 114/1997). (T2); Beisatz: Der Schuldner hat ein Rekursrecht gegen die Abweisung seines Antrages auf Anordnung des Abbruches der Verwertung durch den Sachwalter im Hinblick auf eine allfällige volle Deckung der Ausgleichsforderungen durch die bisher erzielten Erlöse. (T3) |
8 Ob 137/00f | OGH | 29.06.2000 |
Teilweise abweichend; Beis wie T1 |
8 Ob 97/10p | OGH | 04.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht im Zusammenhang mit der Enthebungsfrage zu. (T4) |
8 Ob 96/10s | OGH | 04.11.2010 |
Vgl; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00026_9100000_002
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