OGH 8Ob639/91 (RS0057355)

OGH8Ob639/9128.11.1991

Rechtssatz

Auch wenn die gefährdete Klägerin vor Einstellung ihrer Berufstätigkeit Abteilungsleiterin im Textilverkauf gewesen ist, hätte dies nicht zur Folge, dass ihr eine Tätigkeit als Textilverkäuferin nicht zugemutet werden kann. Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte.

Normen

EheG §66
ZPO §502 Abs1 H2

8 Ob 639/91OGH28.11.1991
8 Ob 1576/92OGH29.05.1992

Auch

9 Ob 201/99wOGH15.09.1999

Vgl auch; nur: Es könnte von ihr wohl nicht verlangt werden, als Hilfsarbeiterin zu arbeiten, eine Tätigkeit als Verkäuferin in dem von ihr erlernten Beruf stellt aber keinen gravierenden und unzumutbaren sozialen Abstieg dar. (T1) Beisatz: Ob die konkreten Verweisungstätigkeiten einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirken ist eine Beurteilung des Einzelfalles. (T2)

8 Ob 210/02vOGH07.11.2002

Auch; nur: Der Umstand, dass die gefährdete Klägerin während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachging, kann nicht dazu führen, dass ihr gar keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könnte. (T3)

10 ObS 19/04yOGH10.02.2004

Vgl auch

6 Ob 87/05wOGH19.05.2005

Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss nicht schlechthin jeden Arbeitsplatz annehmen. Ein gravierender sozialer Abstieg ist nicht zumutbar. (T4)

2 Ob 117/06dOGH21.09.2006

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG verneint; Die 49jährige Klägerin hatte den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war mehrere Jahre lang „auf Saison" im Gastgewerbe tätig. Während der 24 Jahre dauernden Ehe ging sie einvernehmlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, führte den Haushalt und widmete sich der Erziehung der beiden Söhne. (T5)

7 Ob 210/17hOGH21.03.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00639_9100000_001