Normen
5 Ob 101/91 | OGH | 12.11.1991 |
Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call) |
4 Ob 2326/96d | OGH | 17.12.1996 |
Auch; Beisatz: Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 Abs 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung des Eintrittes der Präklusion genügt eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen. Bei der Einzelabrechnung jedenfalls bedarf es keiner Gegenüberstellung mit vorangegangenen Zahlungen. Daß die Abrechnung auch richtig sein muß, also nur solche Beträge gefordert werden, die Betriebskosten sind und dem anzuwendenden Verteilungsschlüssel entsprechen, ist für die rechtzeitige Geltendmachung nicht erforderlich. (T1) |
6 Ob 146/00i | OGH | 22.02.2001 |
Auch; Beis wie T1 nur: Für die rechtzeitige Geltendmachung der Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs 3 und 4 MRG, also für die Verhinderung des Eintrittes der Präklusion genügt eine Aufstellung der Ausgabeposten, die der Vermieter verrechnen will, samt den Belegen. (T2) |
5 Ob 195/01i | OGH | 04.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ergänzung einer Abrechnung samt Gewährung von Belegeinsicht hinsichtlich von Bewirtschaftungskosten ist innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist zulässig. (T3) |
5 Ob 242/09p | OGH | 11.02.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung eines bestimmten Jahres aufzunehmen, und damit für den Beginn der Präklusivfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderungen, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T4) |
4 Ob 191/10g | OGH | 23.03.2011 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/35 |
1 Ob 40/20v | OGH | 26.03.2020 |
Vgl |
6 Ob 172/21v | OGH | 15.11.2021 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_0050OB00101_9100000_002
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