Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu den von den Antragstellern im vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob der durch einen im Haus entstandenen Rohrbruch bewirkte Wassermehrverbrauch den Mietern als Betriebskosten angerechnet werden darf und ob eine Ergänzung einer Pauschalverrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Rechnungslegung zulässig ist, besteht ausreichende, einschlägige Rechtssprechung des Höchstgerichts. Zur Wasserversorgung eines Hauses, die gegenüber dem Vermieter im Wege der Wassergebührenvorschreibung verrechnet wird, gehört auch ein durch einen Rohrbruch bewirkter Wassermehrverbrauch. Die Verrechnung dieses Wassermehrverbrauchs als Betriebskosten beruht daher auf gesetzlicher Grundlage des § 21 Abs 1 Z 1 MRG (immolex 1998/150; 6 Ob 146/00i). Überdies wurde bereits ausgesprochen, dass auch eine Ergänzung einer Abrechnung und Gewährung von Belegeinsicht hinsichtlich von Bewirtschaftungskosten innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist zulässig ist (WoBl 1992/66 = MietSlg 43.232/31).
Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
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