OGH 6Ob616/91 (RS0045944)

OGH6Ob616/917.11.1991

Rechtssatz

Die bloße Mitgliedschaft bei einem Verein, der in einem Prozess als Kläger oder Beklagter auftritt, stellt keinen Ausschließungsgrund im Sinne des § 20 Z 1 JN dar und könnte eine Befangenheit des Richters nur dann begründen, wenn über die bloße Mitgliedschaft hinaus persönliche Interessen oder Aktivitäten befürchten lassen, dass unsachliche Motive die Entscheidung beeinflussen könnten.

Normen

JN §20 Z1

6 Ob 616/91OGH07.11.1991

Veröff: EvBl 1992/117 S 509

6 Ob 101/13sOGH06.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T1)

8 Ob 68/15fOGH30.07.2015

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Studentenverbindung, der (auch) der abgelehnte Richter angehört, mit anderen Studentenverbindungen, denen einer Partei zuzurechnende Zeugen angehören, im ÖCV zusammengeschlossen ist, reicht für sich allein nicht aus, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. (T2)<br/>Beisatz: Von einem Richter kann eine professionelle Trennung zwischen beruflichen und privaten Beziehungen erwartet werden. (T3)

9 Ob 66/20aOGH27.01.2021

Vgl; Beis nur wie T3

7 Ob 45/22aOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Laienrichter ist Mitglied des Ausschusses eines anderen Fachverbands und Vorsitzender einer anderen Fachvertretung als die Fachorganisationen der Parteien. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19911107_OGH0002_0060OB00616_9100000_001