OGH 9ObA198/91 (RS0052724)

OGH9ObA198/919.10.1991

Rechtssatz

Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. Mit der bloßen schriftlichen Mitteilung der vorzeitigen Auflösung beispielsweise an die Lehrlingsstelle, den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule ist der geforderten Schriftform nicht genüge getan. Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten.

Normen

BAG §15 Abs1

9 ObA 198/91OGH09.10.1991

Veröff: Arb 10988 = WBl 1992,95

9 ObA 53/03iOGH08.10.2003

nur: Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten. (T1); Beisatz: Die Auflösung muss jedenfalls gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden. (T2); Veröff: SZ 2003/117

9 ObA 96/07vOGH07.02.2008

Auch; Beisatz: In diesem Sinn wies der OGH bereits zu 9 ObA 198/91 darauf hin, dass die vorzeitige Auflösungserklärung des Lehrberechtigten, die dort in Briefform aus dem Grunde des § 15 Abs 3 lit e BAG erfolgte, unterzeichnet werden muss. Da bei einer schlichten SMS keine eigenhändige Unterschrift vorliegt, genügt eine Auflösungserklärung nach § 15 Abs 1 BAG per SMS nicht, um das Lehrverhältnis rechtswirksam aufzulösen. (T3)

8 ObA 63/09mOGH22.09.2010

Auch; nur: Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. (T4); Beisatz: Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sofortiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus § 15 BAG noch aus § 152 ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. (T5); Veröff: SZ 2010/115

8 ObA 64/14sOGH19.12.2014
9 ObA 52/17pOGH24.05.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_009OBA00198_9100000_001