OGH 1Ob611/91 (RS0040957)

OGH1Ob611/919.10.1991

Rechtssatz

Die unterlassene Antragstellung zur Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO - führt nicht zum Ruhen des Verfahrens, sondern zu einem dem Ruhen ähnlichen faktischen Stillstand des Verfahrens.

Normen

ZPO §398

1 Ob 611/91OGH09.10.1991

Veröff: SZ 64/138 = RdW 1992,111 = WBl 1992,127 = GesRZ 1992,203 = ecolex 1992,95

2 Ob 50/95OGH29.06.1995
2 Ob 117/04aOGH01.07.2004

Auch; Beisatz: Gemäß § 398 Abs 1 ZPO idF ZVN 2002 tritt ein ruhensähnlicher Zustand ein, wenn der Kläger keinen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteiles stellt. Durch einen anderen Antrag kann das Verfahren erst drei Monate nach Eintritt der Säumnis fortgesetzt werden (Abs 2). Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Säumnis zwar jederzeit die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt werden kann, andere Verfahrenshandlungen (zB das Schlüssigstellen der Klage) aber erst nach Ablauf von drei Monaten zulässig sind. (T1)

1 Ob 13/15sOGH03.03.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung der Antragstellung gemäß § 261 Abs 4 ZPO hervorgerufener Verfahrensstillstand. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00611_9100000_004

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