Rechtssatz
Unterhalt muss den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Unterhaltsbedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken, darf aber nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Überalimentation in einem Teilbereich bei gleichzeitiger Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führen.
3 Ob 27/15i | OGH | 18.03.2015 |
Auch; Beisatz: Da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Bedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken muss, darf eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentation in einem Teilbereich nicht zur gleichzeitigen Kürzung in einem anderen Teilbereich der Bedürfnisse führen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0050OB00544_9100000_003
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