OGH 6Ob607/91 (RS0032176)

OGH6Ob607/9126.9.1991

Rechtssatz

Wenn der Gläubiger einer verbürgten Schuld Unternehmer ist und beim Abschluß des Bürgschaftsvertrages einem Verbraucher gegenübersteht, mag sich dieser auch für einen Unternehmer verbürgt haben, dann liegt jedenfalls ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG vor, das den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des KSchG unterliegt. Eine von den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 KSchG abweichende Gerichtsstandvereinbarung kann daher nicht gültig getroffen werden.

Normen

ABGB §1346 G
KSchG §1
KSchG §14

6 Ob 607/91OGH26.09.1991

Veröff: EvBl 1992/51 S 233 = ÖBA 1992,578 = RdW 1992,75

6 Ob 618/95OGH09.11.1995

Vgl auch

2 Ob 178/05yOGH20.10.2005

Auch

4 Ob 108/06wOGH09.08.2006

Auch; Beisatz: Ein mit einem Unternehmen geschlossener Bürgschaftsvertrag ist ein Verbrauchergeschäft iSd KSchG, wenn der Bürge Verbraucher ist; auf die Natur des gesicherten Geschäfts kommt es nicht an. (T1); Veröff: SZ 2006/116

7 Ob 266/06bOGH14.02.2007

Auch; nur: Wenn der Gläubiger einer verbürgten Schuld Unternehmer ist und beim Abschluß des Bürgschaftsvertrages einem Verbraucher gegenübersteht, mag sich dieser auch für einen Unternehmer verbürgt haben, dann liegt jedenfalls ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG vor, das den zwingenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des KSchG unterliegt. (T2); Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/26

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0060OB00607_9100000_001

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