OGH 2Ob45/91 (RS0026947)

OGH2Ob45/9118.9.1991

Rechtssatz

Im Verlassen der Wohnung trotz Eisglätte kann eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nicht erblickt werden.

Normen

ABGB §1304 BVIa

2 Ob 45/91OGH18.09.1991
2 Ob 70/93OGH25.11.1993
2 Ob 86/06wOGH05.10.2006

Vgl; Beisatz: Bei Schnee- oder Eisglätte muss ein Fußgänger besondere Vorsicht walten lassen, nach Möglichkeit muss er den gestreuten Teil des Weges benutzen. Hiebei sind ihm auch kleinere Umwege zuzumuten. Erkennbar gefährlichen Wegstellen muss ausgewichen werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0020OB00045_9100000_001

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