OGH 6Ob599/91 (RS0057351)

OGH6Ob599/915.9.1991

Rechtssatz

Als Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die im Sinne des § 66 EheG zu veranschlagen wäre, sind auch im Fall nicht tatsächlich erzielter, sondern bloß in zumutbarer Weise erzielbarer angenommener Einkünfte nur solche zu werten, die nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf eine längere Dauer als gesichert angenommen werden können.

Normen

EheG §66

6 Ob 599/91OGH05.09.1991

Veröff: EFSlg XXVIII/12

3 Ob 271/97tOGH29.10.1997
6 Ob 87/05wOGH19.05.2005

Auch

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910905_OGH0002_0060OB00599_9100000_001

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