OGH 9ObA161/91 (RS0028444)

OGH9ObA161/9128.8.1991

Rechtssatz

Das nur für kurze Dauer von höchstens einem Monat zulässige Probearbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eignet, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisses im Betrieb kennenzulernen. Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen.

Probezeit — Probemonat — Probedienstverhältnis — Auflösung — Ende — Beendigung — Endigung — Angestellte — grundlos — fristlos — jederzeit — Zweck

 

Normen

ABGB §1158 Abs2 IIA
AngG §19 II1

9 ObA 161/91OGH28.08.1991

Veröff: SZ 64/114 = Arb 10967 = RdW 1993,153 = ecolex 1991,874

9 ObA 112/94OGH29.06.1994

Auch; nur: Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen. (T1)<br/>Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 51/03pOGH07.08.2003
8 ObA 3/11sOGH25.01.2011

Beisatz: Die enge zeitliche Begrenzung der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Probemonats dient der Vermeidung der Umgehung des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes. (T3)

9 ObA 68/12hOGH22.08.2012

Auch; Beis wie T3

9 ObA 118/13pOGH29.01.2014

Beis wie T3

9 ObA 9/17iOGH28.02.2017

Auch; Beis wie T3

8 ObA 31/18vOGH19.07.2018

Beisatz: Selbst wenn der Dienstnehmer sich bereits während des Auswahlverfahrens und des ersten Dienstverhältnisses ein Urteil über gewisse Aspekte der Persönlichkeit und Arbeit der Dienstnehmerin bilden konnte, lässt sich daraus jedoch nicht grundsätzlich ableiten, dass kein gerechtfertigtes Interesse daran bestanden hat, sich ein abschließendes Urteil erst im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, für die die Dienstnehmerin erst nach dem späteren Vertrag aufgenommen worden war, zu bilden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00161_9100000_001

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