OGH 9ObA112/94

OGH9ObA112/9429.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tom Bertram P*****, Discjockey, ***** vertreten durch Dr.Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagte Partei Birgit S*****, Inhaberin der Diskothek M*****, vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 173.580,72 sA (im Revisionsverfahren S 158.147,96 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Februar 1994, GZ 7 Ra 120/93-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.September 1993, GZ 22 Cga 51/93-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,-- (darin S 1.395,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob zwischen den Parteien ein Probemonat iSd § 19 Abs 2 AngG vereinbart wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß nach den getroffenen Feststellungen die Beklagte mit ihren Arbeitnehmern stets ein Probemonat zu vereinbaren pflegt. In diesem Sinne forderte der "Geschäftsführer" vom Kläger, daß er vorerst einen Monat zur Probe arbeiten solle; damit "schien" der Kläger einverstanden. Auch wenn diese Feststellung bereits die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens des Klägers enthält, ließ das Erstgericht in weiterer Folge keinen Zweifel daran, daß es der Aussage des Klägers, es sei lediglich ein befristetes Dienstverhältnis ohne Probezeit vereinbart worden, keinen Glauben schenkte (S 79 und 83). Die Parteien hätten vielmehr einen Probemonat und ein daran anschließendes unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Abgesehen davon ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Kläger dadurch, daß er, ohne der Forderung des "Geschäftsführers", vorerst einen Monat zur Probe zu arbeiten, zu widersprechen, seine Arbeit tatsächlich aufnahm, dem Vorschlag zumindest schlüssig zugestimmt hat. Ein anderes Verständnis dieses Verhaltens könnte seinem Vertragspartner dazu nicht unterstellt werden. War aber eine Probezeit vereinbart, konnte das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Monats von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden (vgl Arb 10.967 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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