Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,-- (darin S 1.395,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob zwischen den Parteien ein Probemonat iSd § 19 Abs 2 AngG vereinbart wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß nach den getroffenen Feststellungen die Beklagte mit ihren Arbeitnehmern stets ein Probemonat zu vereinbaren pflegt. In diesem Sinne forderte der "Geschäftsführer" vom Kläger, daß er vorerst einen Monat zur Probe arbeiten solle; damit "schien" der Kläger einverstanden. Auch wenn diese Feststellung bereits die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens des Klägers enthält, ließ das Erstgericht in weiterer Folge keinen Zweifel daran, daß es der Aussage des Klägers, es sei lediglich ein befristetes Dienstverhältnis ohne Probezeit vereinbart worden, keinen Glauben schenkte (S 79 und 83). Die Parteien hätten vielmehr einen Probemonat und ein daran anschließendes unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Abgesehen davon ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Kläger dadurch, daß er, ohne der Forderung des "Geschäftsführers", vorerst einen Monat zur Probe zu arbeiten, zu widersprechen, seine Arbeit tatsächlich aufnahm, dem Vorschlag zumindest schlüssig zugestimmt hat. Ein anderes Verständnis dieses Verhaltens könnte seinem Vertragspartner dazu nicht unterstellt werden. War aber eine Probezeit vereinbart, konnte das Arbeitsverhältnis innerhalb des ersten Monats von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden (vgl Arb 10.967 uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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