1 Ob 565/91 | OGH | 10.07.1991 |
RZ 1992/69 S 208 |
7 Ob 613/95 | OGH | 18.10.1995 |
nur: Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. (T1) |
5 Ob 10/99b | OGH | 12.10.1999 |
Vgl auch; nur T1 |
10 Ob 35/04a | OGH | 21.06.2004 |
Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch aufgrund eines Scheidungsvergleichs. (T2); Beisatz: Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird die Rechtsansicht aufrechterhalten, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, soweit sie nicht ohnehin im Rahmen der steuerrechtlich gebotenen Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen sind, für den Unterhalt des Kindes zu verwenden sind und daher kein anrechenbares Einkommen des unterhaltsansprechenden Ehegatten, der das Kind in seinem Haushalt betreut, darstellen. (T3) |
1 Ob 84/04s | OGH | 01.07.2004 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern dient, ist seinem rechtlichen Wesen nach kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in seinem Haushalt betreut; er ist vielmehr Betreuungshilfe für die mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbundenen Lasten. So auch zum Mehrkindzuschlag und zum Alleinerzieherabsetzbetrag. (T4); Veröff: SZ 2004/100 |
7 Ob 273/04d | OGH | 15.12.2004 |
Vgl auch; Beis ähnlich T3 |
7 Ob 191/05x | OGH | 14.12.2005 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00565_9100000_001
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