OGH 3Ob41/91 (RS0004448)

OGH3Ob41/9126.6.1991

Rechtssatz

Das Ansinnen, auch eine beendete Exekution müsse aufgeschoben werden, um den Vermieter an einer Neuvermietung zu hindern, ist unberechtigt, weil nur bevorstehende Exekutionsschritte aufgeschoben werden können, ein Anspruch auf Verschaffung des rechtswidrig entzogenen Bestandgegenstandes jedoch nicht im Räumungsexekutionsverfahren durchgesetzt werden kann. Nach Beendigung der Exekution kommt auch eine Exekutionseinstellung nicht mehr in Betracht.

Normen

EO §349 C

3 Ob 41/91OGH26.06.1991
7 Ob 129/12iOGH17.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00041_9100000_001

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