OGH 6Ob578/91 (RS0047663)

OGH6Ob578/9120.6.1991

Rechtssatz

"Anspannung" eines Unterhaltspflichtigen:

 

Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem AlVG ist für das Gericht nicht mehr als ein Indiz für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen und stellt keine das Gericht bindende Beurteilung dar. Im Falle der Anspannung ist das als Bemessungsgrundlage angenommene fiktive Einkommen betraglich auszuweisen.

Normen

ABGB §140 Bc

6 Ob 578/91OGH20.06.1991

Veröff: EvBl 1991/167 S 736 = ÖA 1991,138

4 Ob 544/91OGH10.09.1991

Beisatz: Das im Unterlassen einer Äußerung gemäß § 185 Abs 3 AußStrG gelegene Tatsachengeständnis kann damit nicht entkräftet werden. (T1)

1 Ob 654/92OGH15.12.1992

nur: Die Bejahung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit eines Arbeitslosen als Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem AlVG ist für das Gericht nicht mehr als ein Indiz für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen und stellt keine das Gericht bindende Beurteilung dar. (T2)

7 Ob 539/95OGH05.04.1995

nur T2

7 Ob 140/97gOGH14.05.1997

nur: Im Falle der Anspannung ist das als Bemessungsgrundlage angenommene fiktive Einkommen betraglich auszuweisen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0060OB00578_9100000_001

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